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# § 2 Begriffsbestimmungen
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Im Sinne dieses Gesetzes ist oder sind:
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1.„Gesamtvorhaben KONSENS“ das Zusammenwirken des Bundes und der Länder nach § 1,
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2.„IT-Verfahren“ die Zusammenfassung mehrerer Software-Entwicklungen,
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3.„Hauptversion“ eine neue Version einer Software mit signifikant erweiterter Funktionalität,
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4.„Vorhabensplan“ der jährlich fortzuschreibende Plan der zu entwickelnden IT-Verfahren und Software,
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5.„Sourcingstrategie“ die Entwicklung, Anpassung und Planung einer Beschaffungsstrategie zum Einsatz interner und externer Unterstützung,
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6.„Architektur“ eine Beschreibung von IT-, Fach- und Betriebsarchitektur einschließlich der technischen Basis, auf der IT-Verfahren oder Software zur Umsetzung der festgelegten Anforderungen bereitgestellt werden müssen.
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