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# § 36 Übermittlung von Insiderinformationen; Verordnungsermächtigung
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(1) Ein Emittent, Anbieter oder Antragsteller, der nach Artikel 88 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2023/1114 verpflichtet ist, Insiderinformationen zu veröffentlichen und für den oder die die Bundesrepublik Deutschland Herkunftsmitgliedstaat nach Artikel 3 Absatz 1 Nummer 33 der Verordnung (EU) 2023/1114 ist, hat diese Insiderinformationen unverzüglich nach ihrer Veröffentlichung der Bundesanstalt zu übermitteln.
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(2) Das Bundesministerium der Finanzen kann im Benehmen mit der Deutschen Bundesbank durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, nähere Bestimmungen erlassen über
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1.den Mindestinhalt, die Art, die Sprache, den Umfang und die Form sowie die Art und Weise einer Übermittlung nach Absatz 1 sowie
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2.den Mindestinhalt einer Mitteilung nach Artikel 88 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2023/1114.
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Das Bundesministerium der Finanzen kann diese Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Bundesanstalt mit der Maßgabe übertragen, dass diese Rechtsverordnung im Einvernehmen mit der Deutschen Bundesbank ergeht.
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