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# § 9 Besondere Personengruppen
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(1) Personen, die noch keine 21 Jahre oder mehr als 50 Jahre alt sind, dürfen
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1.außerhalb des Salzbergbaus bei einer Effektivtemperatur von mehr als29 Grad C oder
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2.im Salzbergbau bei einer Trockentemperatur von mehr als46 Grad C
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nicht beschäftigt werden.
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(2) Abweichend von Absatz 1 dürfen diese Personen beschäftigt werden, wenn
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1.im Einzelfall auf Grund einer Eignungsuntersuchung nach § 2 der Gesundheitsschutz-Bergverordnung vom 31. Juli 1991 (BGBl. I S. 1751) keine gesundheitlichen Bedenken gegen eine Beschäftigung unter Temperatur- oder Klimabedingungen nach Absatz 1 bestehen und
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2.eine entsprechende Bescheinigung dem Unternehmer vorliegt.
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