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# § 11 Ermittlung der Temperaturwerte
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(1) An jedem belegten Betriebspunkt, an dem
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1.außerhalb des Salzbergbaus mit einer Trockentemperatur von mehr als28 Grad C oder einer Effektivtemperatur von mehr als25 Grad C oder
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2.im Salzbergbau mit einer Trockentemperatur von mehr als28 Grad C
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zu rechnen ist, sind innerhalb von 3 Arbeitstagen die Trockentemperatur, die Feuchttemperatur und die Wettergeschwindigkeit zu messen und ist, mit Ausnahme des Salzbergbaus, die Effektivtemperatur zu ermitteln.
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(2) Wird bei den Messungen eine höhere Trockentemperatur als28 Grad C oder eine höhere Effektivtemperatur als25 Grad C festgestellt, sind die Messungen und Ermittlungen zu wiederholen
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1.außerhalb des Salzbergbaus in Abständen von längstens
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a)einem Monat, solange eine Effektivtemperatur von29 Grad C nicht überschritten wird,
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b)2 Wochen, sobald eine Effektivtemperatur von29 Grad C überschritten wird,
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2.im Salzbergbau in Abständen von längstens 2 Monaten.
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(3) Ist auf Grund wettertechnischer, betrieblicher oder sonstiger Veränderungen damit zu rechnen, daß einer der in den §§ 3 bis 5 genannten Temperatur- oder Klimawerte überschritten wird, sind die Messungen und Ermittlungen unverzüglich zu wiederholen.
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(4) Die Messungen sind zeitlich und räumlich nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik so durchzuführen, daß die Trocken- oder Effektivtemperaturen am Betriebspunkt erfaßt werden, die auf die Beschäftigten während der Beschäftigungszeit überwiegend einwirken.
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(5) Benachbarte Betriebspunkte dürfen zu einem Temperatur- oder Klimabereich zusammengefaßt werden. Diesem ist die Trocken- oder Effektivtemperatur des Betriebspunktes mit dem höchsten Wert zugrunde zu legen.
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(6) Der zuständigen Behörde sind die Betriebspunkte unverzüglich anzuzeigen, an denen
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1.außerhalb des Salzbergbaus eine Effektivtemperatur von mehr als30 Grad C ermittelt oder
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2.im Salzbergbau eine Trockentemperatur von mehr als52 Grad C oder eine Feuchttemperatur von mehr als27 Grad C gemessen wird.
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(7) Die Absätze 1 bis 6 gelten entsprechend für nicht belegte Betriebspunkte, an denen regelmäßig eine nichtmaschinelle Fahrung stattfindet und an denen außerhalb des Salzbergbaus mit einer Effektivtemperatur von mehr als29 Grad C oder im Salzbergbau mit einer Trockentemperatur von mehr als37 Grad C zu rechnen ist.
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