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# § 9 Änderungen
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(1) Der Eigentümer hat den ausstellenden Stellen unverzüglich mitzuteilen, wenn sich
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1.sein Name oder seine Anschrift,
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2.die im Antrag zu § 7 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 Buchstabe c, e und g gemachten Angaben oder
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3.die Eigentumsverhältnisse
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geändert haben. In diesen Fällen ist der Ausweis zur Berichtigung vorzulegen. Wird eine Änderung nach Satz 1 elektronisch mitgeteilt, ist der bisherige Ausweis unbrauchbar zu machen. Die Unbrauchbarkeit ist glaubhaft zu machen. Hierzu ist die Übermittlung eines aussagekräftigen Bildes zusammen mit der elektronischen Mitteilung ausreichend. Die Sätze 2 bis 5 gelten auch, wenn das Kleinfahrzeug zerstört wird, für den Verkehr auf Binnenschifffahrtsstraßen nicht mehr geeignet ist oder abgemeldet werden soll.
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(2) Im Falle einer Wohnsitz- oder Eigentumsänderung kann das Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt die Beibehaltung des bisherigen Kennzeichens zulassen.
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(3) Der Eigentümer hat ein ungültiges oder ungültig gewordenes Kennzeichen unverzüglich zu entfernen oder unkenntlich zu machen. Dies gilt auch, wenn er das Kleinfahrzeug abgemeldet hat.
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