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# § 11 Ordnungswidrigkeiten
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Ordnungswidrig im Sinne des § 7 Abs. 1 des Binnenschiffahrtsaufgabengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
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1.als Schiffsführer
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a)entgegen § 2 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 5 ein Kleinfahrzeug führt,
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b)entgegen § 2 Abs. 1 Satz 2 ein anderes als das dort genannte Nationalitätenkennzeichen verwendet,
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c)entgegen § 2 Abs. 1 Satz 4 nicht dafür sorgt, daß das Kennzeichen jederzeit deutlich sichtbar oder lesbar ist,
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d)entgegen § 6 Satz 1 eine dort genannte Urkunde an Bord nicht mitführt oder
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e)entgegen § 6 Satz 2 eine dort genannte Urkunde nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig zur Prüfung aushändigt.
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2.als Eigentümer eines Kleinfahrzeugs
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a)entgegen § 2 Abs. 3 Satz 1 ein Kennzeichen nicht oder nicht in der vorgeschriebenen Weise anbringt,
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b)entgegen § 2 Abs. 3 Satz 2 ein anderes als das dort genannte Nationalitätenkennzeichen verwendet,
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c)entgegen § 2 Abs. 3 Satz 3 anordnet oder zuläßt, daß der Schiffsführer ein Kleinfahrzeug führt,
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d)entgegen § 2 Abs. 3 Satz 4 mehr als ein Kennzeichen anbringt,
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e)einer vollziehbaren Auflage nach § 8 Abs. 1 Satz 2 zuwiderhandelt,
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f)entgegen § 9 Abs. 1 Satz 1 eine Mitteilung nicht oder nicht rechtzeitig macht,
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g)entgegen § 9 Abs. 1 Satz 2 oder 3 den Ausweis nicht vorlegt oder
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h)entgegen § 9 Abs. 3 Satz 1 ein Kennzeichen nicht oder nicht rechtzeitig entfernt und nicht oder nicht rechtzeitig unkenntlich macht.
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