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# § 6 Prüfungsteil „Rechtsgrundlagen, Wirtschafts- und Sozialkunde“
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(1) Der Prüfling soll nachweisen, dass er wirtschaftliche, rechtliche und soziale Zusammenhänge in seinem Aufgabenbereich erkennen, analysieren und beurteilen kann.
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(2) Die Prüfung erstreckt sich auf folgende Inhalte:
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1.Tierschutzrecht,
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2.Arzneimittelrecht, Umgang mit Bioziden,
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3.Viehverkehrsverordnung,
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4.Qualitätssicherung und Dokumentation,
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5.Wirtschafts- und Sozialkunde, Wirtschaftsrecht,
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6.Leistungsbeschreibung und Abrechnung.
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(3) Die Prüfung ist schriftlich durchzuführen. Dabei sind komplexe praxisbezogene Fragestellungen aus den in Absatz 2 aufgeführten Inhalten zu bearbeiten. Die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten.
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