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# § 16 Prüfungsbereich Stimmen und Intonieren
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(1) Im Prüfungsbereich Stimmen und Intonieren soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist,
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1.Arbeitsschritte festzulegen,
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2.Werkzeuge auszuwählen und einzusetzen,
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3.Messungen durchzuführen,
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4.Klaviere und Flügel nach Gehör zu stimmen,
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5.Möglichkeiten der klanglichen Beeinflussung durch Intonieren darzustellen und
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6.fachliche Hintergründe aufzuzeigen und die Vorgehensweise bei der Durchführung der Arbeitsprobe zu begründen.
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(2) Für den Nachweis nach Absatz 1 sind die Tätigkeiten des Stimmens eines Instrumentes sowie das Darstellen von Intoniermöglichkeiten zugrunde zu legen.
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(3) Der Prüfling soll eine Arbeitsprobe durchführen und mit ihm soll über die Arbeitsprobe ein auftragsbezogenes Fachgespräch geführt werden.
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(4) Die Prüfungszeit beträgt insgesamt zwei Stunden. Das auftragsbezogene Fachgespräch dauert höchstens zehn Minuten.
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