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# § 15 Prüfungsbereich Durchführen von Reparaturen
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(1) Im Prüfungsbereich Durchführen von Reparaturen soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist,
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1.Fehler und Schäden festzustellen,
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2.Arbeitsschritte zu planen,
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3.Werkzeuge auszuwählen und zu handhaben,
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4.Werk- und Hilfsstoffe auszuwählen sowie zu be- und zu verarbeiten,
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5.Verbindungstechniken auszuwählen und Verbindungen herzustellen,
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6.Reparaturarbeiten durchzuführen und
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7.Maßnahmen zur Arbeitsorganisation, zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit, zum Umweltschutz, zur Kundenorientierung, zur Wirtschaftlichkeit und zur Qualitätssicherung zu berücksichtigen.
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(2) Für den Nachweis nach Absatz 1 sind aus den folgenden drei Tätigkeiten zwei Tätigkeiten auszuwählen:
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1.Spielwerke reparieren und regulieren,
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2.Teile von akustischen Anlagen reparieren oder ersetzen sowie
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3.Gehäuseteile reparieren und Oberflächen instand setzen.
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(3) Der Prüfling soll zwei Arbeitsproben durchführen.
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(4) Die Prüfungszeit beträgt insgesamt vier Stunden.
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