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lawgit/laws_md/klacembausbv_2017/§12.md

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# § 12 Inhalt
Die Abschlussprüfung oder Gesellenprüfung erstreckt sich auf
1.die in der Anlage in den Abschnitten A, B und D genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie
2.den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er den im Ausbildungsrahmenplan genannten Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähigkeiten entspricht.