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# § 2 Meisterprüfungsberufsbild
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In den Teilen I und II der Meisterprüfung im Klavier- und Cembalobauer-Handwerk hat der Prüfling den Teil seiner beruflichen Handlungskompetenz nachzuweisen, der sich auf die Tätigkeiten seines Gewerbes und die erforderlichen fachtheoretischen Kenntnisse bezieht. Grundlage dafür sind folgende Fertigkeiten und Kenntnisse:
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1.einen Klavier- und Cembalobauer-Betrieb führen und organisieren und dabei technische, kaufmännische und personalwirtschaftliche Entscheidungen treffen und begründen, insbesondere unter Berücksichtigung
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a)der Kostenstrukturen,
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b)der Wettbewerbssituation,
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c)der betrieblichen Aus- und Weiterbildung,
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d)der Betriebsorganisation,
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e)des Qualitätsmanagements,
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f)des Arbeitsschutzrechtes,
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g)des Datenschutzes,
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h)der Datenverarbeitung,
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i)des Umweltschutzes,
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j)der Ressourceneffizienz und
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k)technologischer sowie gesellschaftlicher Entwicklungen, insbesondere digitaler Technologien,
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2.Konzepte für Betriebsstätten einschließlich Betriebs- und Lagerausstattung sowie für logistische Geschäfts- und Arbeitsprozesse entwickeln und umsetzen,
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3.Kundenwünsche und jeweilige Rahmenbedingungen ermitteln, Anforderungen ableiten, Kunden beraten, Serviceleistungen anbieten, Lösungen entwickeln, Verhandlungen führen und Ziele festlegen, Leistungen kalkulieren und Angebote erstellen sowie Verträge schließen,
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4.Geschäfts- und Arbeitsprozesse zur Leistungserbringung planen, organisieren und überwachen,
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5.besaitete Tasteninstrumente insbesondere unter Berücksichtigung von Klang, Konstruktion, Materialien, Geschichte, Wert, Fehlern und Schäden mit ihren Ursachen, auch unter Einsatz analoger und digitaler Messgeräte, analysieren,
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6.Maßnahmen zur Beseitigung von Fehlern und Schäden sowie zur Veränderung und Verbesserung des Klangs, der Spielart und Optik erarbeiten und begründen,
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7.Leistungen erbringen, insbesondere
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a)Messungen durchführen sowie Klang, Spielart und Optik beurteilen,
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b)Skizzen, Konstruktionszeichnungen, auch rechnergestützt, erstellen, bewerten und korrigieren sowie Berechnungen durchführen,
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c)Klang, Spielart und Optik unter Berücksichtigung der Kundenwünsche, des Verwendungszwecks und der Instrumenteneigenschaften verändern,
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d)Bauteile und Verbindungen reparieren, herstellen und austauschen sowie
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e)besaitete Tasteninstrumente vorstimmen, regulieren, stimmen und intonieren,
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8.technische, organisatorische und rechtliche Gesichtspunkte bei der Leistungserbringung berücksichtigen, insbesondere
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a)die Eigenschaften von Materialien, Bauweisen und Herstellungstechniken besaiteter Tasteninstrumente,
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b)die musiktheoretischen sowie physikalischen Erkenntnisse zur Klangerzeugung und -gestaltung,
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c)die historischen Materialien, Baustile und Bauweisen,
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d)die berufsbezogenen Rechtsvorschriften und technischen Normen,
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e)die allgemein anerkannten Regeln der Technik,
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f)das einzusetzende Personal sowie die Materialien, Maschinen, Werkzeuge und
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g)die Möglichkeiten zum Einsatz von Auszubildenden,
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9.Unteraufträge, insbesondere unter Berücksichtigung von Qualität und Rechtsvorschriften, vergeben und deren Ausführung kontrollieren,
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10.Qualitätskontrollen durchführen, Fehler, Mängel und Störungen analysieren und beseitigen, Ergebnisse bewerten und dokumentieren sowie
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11.erbrachte Leistungen kontrollieren, dokumentieren und übergeben sowie Nachkalkulationen durchführen, Auftragsabwicklung auswerten und Abnahmeprotokolle erstellen.
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