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lawgit/laws_md/khv/§3.md

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# § 3 Kommunikationshilfen
(1) Eine Kommunikationshilfe ist als geeignet anzusehen, wenn sie im konkreten Fall eine für die Wahrnehmung eigener Rechte im Verwaltungsverfahren erforderliche Verständigung sicherstellt.
(2) Als Kommunikationshilfen kommen in Betracht:
1.Gebärdensprachdolmetscherinnen und Gebärdensprachdolmetscher,
2.Kommunikationshelferinnen und Kommunikationshelfer,
3.Kommunikationsmethoden sowie
4.Kommunikationsmittel.
Kommunikationshelferinnen und Kommunikationshelfer nach Satz 1 Nummer 2 sind insbesondere
1.Schriftdolmetscherinnen und Schriftdolmetscher,
2.Simultanschriftdolmetscherinnen und Simultanschriftdolmetscher,
3.Oraldolmetscherinnen und Oraldolmetscher,
4.Kommunikationsassistentinnen und Kommunikationsassistenten oder
5.sonstige Personen des Vertrauens der Berechtigten.
Kommunikationsmethoden nach Satz 1 Nummer 3 sind insbesondere
1.Lormen und taktil wahrnehmbare Gebärden oder
2.gestützte Kommunikation für Menschen mit autistischer Störung.
Kommunikationsmittel nach Satz 1 Nummer 4 sind insbesondere
1.akustisch-technische Hilfen oder
2.grafische Symbol-Systeme.