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# § 1 Angabe für die Ermittlung nicht intensivmedizinischer somatischer Behandlungskapazitäten
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(1) Zur Ermittlung der nicht intensivmedizinischen somatischen Behandlungskapazitäten ist als erforderliche Angabe im Sinne von § 13 Absatz 7 Satz 4 Nummer 1 des Infektionsschutzgesetzes die Anzahl der durch die vollstationäre nicht intensivmedizinische somatische Versorgung belegten Betten, differenziert nach mit Erwachsenen und Kindern belegten Betten, zu übermitteln.
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(2) Die Übermittlung der Angabe nach Absatz 1 hat ab dem 20. September 2022 täglich bis 11 Uhr mit Stand des Vortages um 12 Uhr zu erfolgen.
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