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# § 3 Grundlagen
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Die voll- und teilstationären allgemeinen Krankenhausleistungen werden vergütet durch
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1.ein von den Vertragsparteien nach § 11 Abs. 1 gemeinsam vereinbartes Erlösbudget nach § 4,
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1a.ein Erlösvolumen für die Versorgung von Kindern und Jugendlichen nach § 4a,
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2.eine von den Vertragsparteien nach § 11 Abs. 1 gemeinsam vereinbarte Erlössumme nach § 6 Abs. 3 für krankenhausindividuell zu vereinbarende Entgelte,
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3.Entgelte nach § 6 Abs. 2 für neue Untersuchungs- und Behandlungsmethoden,
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3a.ein Pflegebudget nach § 6a,
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3b.ein Vorhaltebudget nach § 6b ab dem Jahr 2027,
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4.Zusatzentgelte für die Behandlung von Blutern,
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5.Zu- und Abschläge nach § 7 Abs. 1,
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6.ein Gesamtvolumen nach § 6c Absatz 1 Satz 1.
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