739 B
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§ 3 Grundlagen
Die voll- und teilstationären allgemeinen Krankenhausleistungen werden vergütet durch 1.ein von den Vertragsparteien nach § 11 Abs. 1 gemeinsam vereinbartes Erlösbudget nach § 4, 1a.ein Erlösvolumen für die Versorgung von Kindern und Jugendlichen nach § 4a, 2.eine von den Vertragsparteien nach § 11 Abs. 1 gemeinsam vereinbarte Erlössumme nach § 6 Abs. 3 für krankenhausindividuell zu vereinbarende Entgelte, 3.Entgelte nach § 6 Abs. 2 für neue Untersuchungs- und Behandlungsmethoden, 3a.ein Pflegebudget nach § 6a, 3b.ein Vorhaltebudget nach § 6b ab dem Jahr 2027, 4.Zusatzentgelte für die Behandlung von Blutern, 5.Zu- und Abschläge nach § 7 Abs. 1, 6.ein Gesamtvolumen nach § 6c Absatz 1 Satz 1.