6 lines
431 B
Markdown
6 lines
431 B
Markdown
# § 65 Kosten der Rückgabe und Erhaltungsmaßnahmen
|
|
|
|
(1) Die Kosten, die sich aufgrund der Rückgabe ergeben, gehen zu Lasten des ersuchenden Mitgliedstaates oder Vertragsstaates.
|
|
|
|
(2) Die Kosten, die durch Durchführung oder Veranlassung von notwendigen Maßnahmen zur Erhaltung des sichergestellten Kulturgutes entstehen, gehen zu Lasten des ersuchenden Mitgliedstaates oder Vertragsstaates. § 64 ist entsprechend anzuwenden.
|