4 lines
245 B
Markdown
4 lines
245 B
Markdown
# § 56 Beginn der Verjährung
|
|
|
|
Die Verjährungsfrist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der ersuchende Mitgliedstaat oder Vertragsstaat von dem Ort der Belegenheit des Kulturgutes und von der Identität des Rückgabeschuldners Kenntnis erlangt.
|