8 lines
786 B
Markdown
8 lines
786 B
Markdown
# § 53 Rückgabeanspruch nach der Haager Konvention
|
|
|
|
(1) Kulturgut nach Kapitel I Artikel 1 der Haager Konvention, das entgegen § 28 Nummer 3 aufgrund eines bewaffneten Konflikts eingeführt worden ist, ist nach Beendigung des bewaffneten Konflikts an die jeweils zuständige Behörde des Herkunftsgebiets nach Abschnitt I Nummer 3 des Protokolls zur Haager Konvention zurückzugeben, wenn
|
|
1.es nach dem 11. November 1967 verbracht worden ist und
|
|
2.die jeweils zuständige Behörde des Herkunftsgebiets um Rückgabe ersucht.
|
|
|
|
(2) Kulturgut, das im Sinne von Abschnitt II Nummer 5 des Protokolls zur Haager Konvention deponiert worden ist, ist nach Beendigung des bewaffneten Konflikts zurückzugeben, ohne dass die Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 1 und 2 erfüllt sein müssen.
|