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# § 21 Ausfuhrverbot
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Die Ausfuhr von Kulturgut ist verboten, wenn
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1.für das Kulturgut das Verfahren zur Eintragung in ein Verzeichnis national wertvollen Kulturgutes eingeleitet worden ist und die Entscheidung über die Eintragung noch nicht unanfechtbar geworden ist,
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2.für das Kulturgut keine nach den §§ 22, 23, 24, 27 Absatz 1 bis 3 erforderliche Genehmigung vorliegt oder nach den §§ 25, 26 oder § 27 Absatz 4 erteilt worden ist,
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3.das Kulturgut nach § 32 Absatz 1 unrechtmäßig eingeführt worden ist,
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4.das Kulturgut nach § 33 Absatz 1 sichergestellt ist oder
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5.das Kulturgut nach § 81 Absatz 4 angehalten wird.
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