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# § 2 Meisterprüfungsberufsbild
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In den Teilen I und II der Meisterprüfung im Kraftfahrzeugtechniker-Handwerk hat der Prüfling den Teil seiner beruflichen Handlungskompetenz nachzuweisen, der sich auf wesentliche Tätigkeiten seines Gewerbes und die erforderlichen fachtheoretischen Kenntnisse bezieht. Grundlage dafür sind folgende Fertigkeiten und Kenntnisse:
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1.einen Betrieb im Kraftfahrzeugtechniker-Handwerk führen und organisieren und dabei technische, kaufmännische und personalwirtschaftliche Entscheidungen treffen und begründen, insbesondere unter Berücksichtigung
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a)der Kostenstrukturen,
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b)der Wettbewerbssituation,
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c)der betrieblichen Aus- und Weiterbildung,
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d)der Betriebsorganisation,
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e)des Qualitätsmanagements,
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f)des Arbeitsschutzrechtes,
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g)des Datenschutzes,
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h)der Datenverarbeitung,
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i)des Umweltschutzes,
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j)der Ressourceneffizienz und
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k)technologischer sowie gesellschaftlicher Entwicklungen, insbesondere digitaler Technologien,
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2.Konzepte für Betriebsstätten einschließlich Betriebs- und Lagerausstattung sowie für logistische Geschäfts- und Arbeitsprozesse entwickeln und umsetzen,
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3.Kundenwünsche und jeweilige auftragsbezogene Rahmenbedingungen ermitteln, Anforderungen ableiten, Kunden beraten, Serviceleistungen anbieten, Lösungen entwickeln, Verhandlungen führen und Ziele festlegen, Leistungen kalkulieren und Angebote erstellen sowie Verträge schließen,
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4.Geschäfts- und Arbeitsprozesse zur Leistungserbringung planen, organisieren und überwachen,
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5.Leistungen erbringen, insbesondere
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a)Fahrzeuge, Fahrzeugbaugruppen, Fahrzeug- und Karosseriebauteile sowie verknüpfte Fahrzeugsysteme anhand von standardisierten Merkmalen identifizieren, überprüfen und instand halten,
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b)mechanische, pneumatische, hydraulische, elektrische, elektronische und mechatronische Systeme, insbesondere Antriebs-, Brems-, Steuerungs-, Fahrwerks-, Sicherheits-, Komfort-, Assistenz- und Zusatzsysteme, überprüfen, instand halten, nachrüsten und vernetzen,
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c)Karosserie-, Struktur- und Lackschäden beurteilen und instand setzen sowie
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d)Softwarestände ermitteln, zwischenspeichern und aktualisieren sowie Fahrzeugbauteile codieren und kalibrieren,
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6.technische, organisatorische und rechtliche Gesichtspunkte bei der Leistungserbringung berücksichtigen, insbesondere
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a)die Fahrzeugtechnologien sowie vernetzten Kommunikations- und Informationstechnologien,
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b)die Diagnose-, Überprüfungs- und Instandhaltungstechniken,
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c)die berufsbezogenen Rechtsvorschriften und technischen Normen,
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d)die allgemein anerkannten Regeln der Technik,
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e)das Fachpersonal und Material sowie die Geräte, Maschinen und Werkzeuge sowie
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f)die Möglichkeiten zum Einsatz von Auszubildenden,
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7.Hersteller- und Produktinformationen beachten,
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8.fahrzeugbezogene Dokumente, insbesondere Pläne, Zeichnungen, Protokolle sichten, anfertigen, bewerten und anwenden,
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9.Arten und Eigenschaften von zu bearbeitenden und verarbeitenden Materialien berücksichtigen,
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10.Unteraufträge, unter Berücksichtigung von Qualität und Rechtsvorschriften, vergeben und deren Ausführung kontrollieren,
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11.Qualitätskontrollen durchführen, Fehler, Mängel und Störungen analysieren und beseitigen, Ergebnisse bewerten und dokumentieren sowie
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12.erbrachte Leistungen kontrollieren, dokumentieren und übergeben sowie Nachkalkulationen durchführen, Auftragsabwicklung auswerten und Protokolle erläutern.
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