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lawgit/laws_md/kfzhv/§2.md

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# § 2 Leistungen
(1) Die Kraftfahrzeughilfe umfaßt Leistungen
1.zur Beschaffung eines Kraftfahrzeugs,
2.für eine behinderungsbedingte Zusatzausstattung,
3.zur Erlangung einer Fahrerlaubnis.
(2) Die Leistungen werden als Zuschüsse und nach Maßgabe des § 9 als Darlehen erbracht.