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# § 17 Inkrafttreten
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(1) Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
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(2) Für Amtshandlungen, Prüfungen und Untersuchungen nach dem Kraftfahrsachverständigengesetz und nach den auf diesem Gesetz beruhenden Rechtsvorschriften werden Kosten (Gebühren und Auslagen) nach der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr erhoben.
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