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# § 13 Niederschrift über die Prüfung
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(1) Über das Ergebnis der Prüfung, mit Ausnahme des schriftlichen Prüfungsteils, ist eine Niederschrift zu fertigen. Hat der Bewerber die Prüfung nicht bestanden, müssen die Gründe aus der Niederschrift ersichtlich sein.
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(2) Die Anerkennungsbehörde hat dem Bewerber nach bestandener Prüfung eine Prüfungsbescheinigung auszustellen.
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