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# § 15 Zuständigkeiten
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Die Landesregierungen bestimmen durch Rechtsverordnung
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1.die für die Anerkennung der Sachverständigen und Prüfer zuständigen Behörden nach den §§ 1 bis 9 (Anerkennungsbehörden);
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2.die für die Aufsicht über die Technischen Prüfstellen zuständigen Behörden nach den §§ 10 bis 14 (Aufsichtsbehörden);
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3.die für die Ausnahmeregelung zuständigen Behörden nach § 17.
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