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# § 8 Suchtprävention
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(1) Die Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung
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1.errichtet eine digitale Plattform, auf der sie Informationen nutzerfreundlich und adressatengerecht bereitstellt zu
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a)der Wirkung, den Risiken und dem risikoreduzierten Konsum von Cannabis,
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b)Angeboten für Suchtprävention, Suchtberatung und Suchtbehandlung sowie
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c)diesem Gesetz,
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2.entwickelt insbesondere ihr bestehendes Angebot an cannabisspezifischen Präventionsmaßnahmen für Kinder und Jugendliche sowie für junge Erwachsene in Bezug auf den Konsum von Cannabis evidenzbasiert weiter und baut dieses aus,
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3.baut ein strukturiertes, digitales zielgruppenspezifisches Beratungsangebot für Konsumentinnen und Konsumenten von Cannabis auf,
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4.berät und informiert zielgruppenspezifisch Konsumentinnen und Konsumenten von Cannabis zu
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a)Suchtpräventionsmaßnahmen,
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b)der Wirkung, den Risiken und dem risikoreduzierten Konsum von Cannabis sowie
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c)den Möglichkeiten einer weitergehenden wohnortnahen Beratung oder Hilfe und
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5.stellt ein Weiterbildungsangebot für Suchtpräventionsfachkräfte zu Cannabis zur Verfügung.
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(2) Die Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung stellt Anbauvereinigungen spätestens am 1. Juli 2024 die von ihnen nach § 21 Absatz 3 zur Verfügung zu stellenden Informationen und Hinweise in leicht verständlicher Sprache digital zum Herunterladen bereit.
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