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# § 25 Anhang
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(1) Investmentaktiengesellschaften mit veränderlichem Kapital, die über Teilgesellschaftsvermögen verfügen, und offene Investmentkommanditgesellschaften, die über Teilgesellschaftsvermögen verfügen, müssen im Anhang des Jahresabschlusses die Angaben nach den Absätzen 2 bis 5 sowie nach § 7 Satz 1 Nummer 9 für jedes Teilgesellschaftsvermögen gesondert machen.
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(2) § 285 des Handelsgesetzbuches ist nur auf das Investmentbetriebsvermögen nach § 21 Absatz 1 Satz 1 anzuwenden.
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(3) In den Anhang des Jahresabschlusses der Investmentaktiengesellschaft mit veränderlichem Kapital und der offenen Investmentkommanditgesellschaft sind folgende Angaben ergänzend aufzunehmen, soweit Teilgesellschaftsvermögen gebildet wurden ausschließlich getrennt nach Teilgesellschaftsvermögen:
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1.die Vermögensaufstellung nach § 10 Absatz 1;
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2.die Aufstellung der während des Berichtszeitraums abgeschlossenen Geschäfte, die nicht mehr Gegenstand der Vermögensaufstellung sind, nach § 7 Satz 1 Nummer 8;
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3.die Gewinnverwendungsrechnung der Investmentaktiengesellschaft mit veränderlichem Kapital oder der offenen Investmentkommanditgesellschaft entsprechend den Vorschriften über die Verwendungsrechnung für das Sondervermögen nach § 101 Absatz 1 Satz 3 Nummer 5 des Kapitalanlagegesetzbuches in Verbindung mit § 11;
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4.die Übersicht über die Entwicklung der Investmentaktiengesellschaft mit veränderlichem Kapital oder der offenen Investmentkommanditgesellschaft nach § 13;
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5.die vergleichende Übersicht der letzten drei Geschäftsjahre nach § 14.
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In den Anhang des Jahresabschlusses der Investmentaktiengesellschaft mit fixem Kapital und der geschlossenen Investmentkommanditgesellschaft sind nur die Angaben nach Satz 1 Nummer 5 aufzunehmen.
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(4) Die Kapitalkonten der Kommanditisten sowie der Komplementäre der Investmentkommanditgesellschaft sind entsprechend der gesellschaftsvertraglichen Regelung darzustellen.
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(5) In den Anhang eines Berichts einer Investmentaktiengesellschaft mit fixem Kapital und einer geschlossenen Investmentkommanditgesellschaft mit Anlagen in entsprechenden Vermögensgegenständen sind folgende Angaben ergänzend aufzunehmen:
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1.bei einer Investition in Immobilien der Bestand der zum Investmentvermögen gehörenden Immobilien und sonstigen Vermögensgegenstände unter Angabe
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a)der Grundstücksgröße,
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b)von Art und Lage,
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c)von Bau und Erwerbsjahr,
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d)der Gebäudenutzfläche,
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e)der Leerstandsquote,
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f)der Nutzungsausfallentgeltquote,
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g)der Fremdfinanzierungsquote,
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h)der Restlaufzeiten der Nutzungsverträge,
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i)des Verkehrswertes oder im Falle des § 271 Absatz 1 Nummer 1 Satz 1 des Kapitalanlagegesetzbuches des Kaufpreises,
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j)der Nebenkosten bei Anschaffung von Vermögensgegenständen im Sinne des § 261 Absatz 1 Nummer 3 und Absatz 2 Nummer 1 des Kapitalanlagegesetzbuches,
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k)der wesentlichen Ergebnisse der nach Maßgabe dieses Abschnittes erstellten Wertgutachten,
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l)etwaiger Bestands- und Projektentwicklungsmaßnahmen;
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2.bei einer Investition in Wald, Forst und Agrarland die Angabe
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a)der Grundstücksgröße,
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b)der Lage und Nutzung,
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c)der Art der Bepflanzung,
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d)des Durchschnittsalters des Baumbestandes,
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e)der Fremdfinanzierungsquote;
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3.bei einer Investition in Schiffe die Angabe
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a)des Schiffstyps,
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b)der Schiffsgröße,
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c)der Tragfähigkeit,
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d)des Leergewichts,
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e)von Bau- und Erwerbsjahr,
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f)der Klassifikation und des Jahres der letzten Klassedockung,
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g)der technischen Spezifikationen,
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h)von Aussagen zu notwendigen Investitionen zur Einhaltung von bestehenden und künftigen Umweltstandards,
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i)der Restlaufzeit des Chartervertrages,
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j)der Nettocharterrate nach Befrachtungskommissionen,
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k)der Restlaufzeit des Bereederungsvertrages und der Höhe der Bereederungsgebühr,
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l)des Orts der Registrierung im Seeschiffsregister,
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m)der Fremdfinanzierungsquote,
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n)des Verkehrswertes oder im Falle des § 271 Absatz 1 Nummer 1 des Kapitalanlagegesetzbuches des Kaufpreises,
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o)etwaiger wesentlicher Wartungsarbeiten;
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4.bei einer Investition in Luftfahrzeuge die Angabe
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a)des Flugzeugtyps,
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b)von Bau- und Erwerbsjahr,
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c)der Fremdfinanzierungsquote,
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d)der Restlaufzeiten der Nutzungsverträge,
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e)der Andienungsrechte,
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f)des Verkehrswertes oder im Falle des § 271 Absatz 1 Nummer 1 des Kapitalanlagegesetzbuches des Kaufpreises,
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g)etwaiger wesentlicher im Berichtsjahr durchgeführter Wartungsarbeiten;
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5.bei einer Investition in Anlagen zur Erzeugung, zum Transport und zur Speicherung von Strom, Gas oder Wärme aus erneuerbaren Energien die Angabe
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a)der Energieart,
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b)der installierten Leistung und der eingespeisten Energie,
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c)von Bau- und Erwerbsjahr,
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d)des Jahres der Inbetriebnahme,
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e)der Abnehmer der Energie,
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f)von Art und Umfang der Nutzungsrechte an den Grundstücken, auf denen die Anlage errichtet wurde,
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g)der Fremdfinanzierungsquote,
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h)des Verkehrswertes oder im Falle des § 271 Absatz 1 Nummer 1 des Kapitalanlagegesetzbuches des Kaufpreises,
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i)etwaiger wesentlicher Bestands- und Projektentwicklungsmaßnahmen;
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6.bei einer Investition in Schienenfahrzeuge, Schienenfahrzeugbestand und -ersatzteile die Angabe
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a)der Anzahl der Schienenfahrzeuge und Schienenersatzteile,
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b)der Art,
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c)von Bau- und Erwerbsjahr,
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d)des Typs,
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e)des Jahres der Inbetriebnahme,
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f)der Leasingnehmer,
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g)der Fremdfinanzierungsquote,
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h)der Restlaufzeit des Leasingvertrages,
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i)des Andienungsrechts;
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7.bei einer Investition in Fahrzeuge, die im Rahmen der Elektromobilität genutzt werden, die Angabe
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a)der Anzahl,
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b)des Typs,
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c)von Bau- und Erwerbsjahr,
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d)des Herstellers,
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e)des Jahres der Inbetriebnahme,
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f)der Leasingnehmer,
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g)der Nutzungsentgeltausfallquote,
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h)der Fremdfinanzierungsquote,
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i)der Restlaufzeit des Leasingvertrages;
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8.bei einer Investition in Container die Angabe
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a)der Anzahl,
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b)des Typs,
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c)von Bau- und Erwerbsjahr,
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d)der Leasingnehmer,
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e)der Nutzungsentgeltausfallquote,
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f)der Fremdfinanzierungsquote,
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g)der Restlaufzeit des Leasingvertrages;
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9.bei einer Investition in Infrastruktur gemäß § 261 Absatz 2 Nummer 8 des Kapitalanlagegesetzbuches, die Angabe
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a)der Anzahl,
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b)von Art oder Typ,
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c)von Bau- und Erwerbsjahr,
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d)der Leasingnehmer oder Nutzer,
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e)der Fremdfinanzierungsquote;
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10.bei einer Investition in sonstige Sachwerte im Sinne des § 261 Absatz 1 Nummer 1 des Kapitalanlagegesetzbuches, die nicht in dem Katalog des § 261 Absatz 2 des Kapitalanlagegesetzbuches aufgeführt sind, die entsprechenden Angaben nach Satz 1 Nummer 9.
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Die Angaben nach Satz 1 sind für Sachwerte, die mittelbar nach § 261 Absatz 1 Nummer 3, 5 und 6 des Kapitalanlagegesetzbuches gehalten werden, nachrichtlich aufzuführen und besonders zu kennzeichnen.
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