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# § 12 Verwendungsrechnung für das Sondervermögen
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(1) Die Berechnung der Verwendung der Erträge des Sondervermögens ist insgesamt und je Anteil wie folgt darzustellen; Leerposten können jeweils entfallen:
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I.Für die Ausschüttung verfügbar
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1.Vortrag aus dem Vorjahr
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2.Realisiertes Ergebnis des Geschäftsjahres
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3.Zuführung aus dem Sondervermögen
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II.Nicht für die Ausschüttung verwendet
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1.Der Wiederanlage zugeführt
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2.Vortrag auf neue Rechnung
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III.Gesamtausschüttung
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1.Zwischenausschüttung
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a)Barausschüttung
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b)Einbehaltene Kapitalertragsteuer
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c)Einbehaltener Solidaritätszuschlag
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2.Endausschüttung
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a)Barausschüttung
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b)Einbehaltene Kapitalertragsteuer
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c)Einbehaltener Solidaritätszuschlag.
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(2) Für thesaurierende Sondervermögen ist die Verwendungsrechnung insgesamt und je Anteil wie folgt darzustellen:
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I.Für die Wiederanlage verfügbar
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1.Realisiertes Ergebnis des Geschäftsjahres
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2.Zuführung aus dem Sondervermögen
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3.Zur Verfügung gestellter Steuerabzugsbetrag
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II.Wiederanlage.
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(3) Bei Immobilien-Sondervermögen und offenen inländischen Spezial-AIF mit Anlagen in Immobilien oder Immobilien-Gesellschaften, für die eine Verwendungsrechnung erstellt wird, ist den Posten gemäß Absatz 1 Gliederungsziffer II der Posten „II. Einbehalt gemäß § 252 des Kapitalanlagegesetzbuches“ voranzustellen; die folgenden Posten sind entsprechend umzunummerieren.
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(4) Sofern für Zwecke der Gesamtausschüttung eine Zuführung aus dem Sondervermögen gemäß Absatz 1 Gliederungsziffer I Nummer 3 vorgenommen wird, ist dies in der Verwendungsrechnung ergänzend zu erläutern.
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