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# § 39 Durchsetzung von Vertragsstrafen
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(1) Der Betreiber einer Kapazitätsreserveanlage muss die nach den §§ 34 und 36 fälligen Geldbeträge an den Anschluss-Übertragungsnetzbetreiber zahlen. Der jeweilige Anschluss-Übertragungsnetzbetreiber muss die Zahlung fälliger Vertragsstrafen durchsetzen.
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(2) Wenn der Betreiber die Forderung nicht bis zum Ablauf des zweiten Kalendermonats erfüllt hat, der auf das Datum der Geltendmachung des Anspruchs auf Vertragsstrafe durch den Anschluss-Übertragungsnetzbetreiber folgt, darf sich der Anschluss-Übertragungsnetzbetreiber aus den Sicherheiten befriedigen.
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(3) Hat sich der Anschluss-Übertragungsnetzbetreiber aus den Sicherheiten befriedigt, darf er die Vergütung nach § 19 Absatz 1 und 2 so lange zurückbehalten, bis der Betreiber der Kapazitätsreserveanlage erneut Sicherheit dergestalt geleistet hat, dass sie in Art, Form und Umfang der ursprünglich geleisteten Sicherheit entspricht.
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(4) Der Anschluss-Übertragungsnetzbetreiber ist berechtigt, vom Betreiber der Kapazitätsreserveanlage Unterlagen und Nachweise über die Einhaltung der Teilnahmevoraussetzungen nach § 9 sowie im Falle regelbarer Lasten über die Einhaltung des § 3 Absatz 3 zu verlangen.
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