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# § 26 Angaben zum Sondervermögen
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(1) Dem Prüfungsbericht für das Sondervermögen sind insbesondere folgende Angaben voranzustellen:
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1.Name des Sondervermögens,
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2.WKN/ISIN (Wertpapierkennnummer/International Security Identification Number),
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3.Geschäftsjahr,
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4.Art des Sondervermögens,
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5.Fondsprofil, insbesondere Anlageschwerpunkt nach den Anlagebedingungen, gegebenenfalls der Vergleichsmaßstab,
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6.Ausgestaltungsmerkmale der Anteilklassen nach § 96 Absatz 1 des Kapitalanlagegesetzbuches,
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7.Name und Sitz der Verwahrstelle und gegebenenfalls des oder der Primebroker,
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8.Name und Sitz der verwaltenden Kapitalverwaltungsgesellschaft,
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9.Geschäftszeichen und Datum der Genehmigung der Allgemeinen und Besonderen Anlagebedingungen sowie Datum der Auflegung,
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10.Änderungen der Anlagebedingungen während des Geschäftsjahres und Datum ihres Inkrafttretens,
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11.Name und Sitz von Unternehmen, in die die Portfolioverwaltung ausgelagert wurde,
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12.Zuständigkeit für die Ermittlung des Anteilwertes,
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13.Gesamtkostenquote sowie weitere Angaben nach § 101 Absatz 2 Nummer 1 zweiter Halbsatz des Kapitalanlagegesetzbuches,
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14.Portfolioumschlagsrate gemäß Anlage 2,
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15.Daten mit besonderer Relevanz für das Sondervermögen, zum Beispiel bei Übernahme des Rechts zur Verwaltung, bei Übernahme aller Vermögensgegenstände, bei Wechsel der Verwahrstelle,
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16.bei Einsatz von Derivaten Angabe, ob der einfache oder qualifizierte Ansatz angewendet wird.
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(2) Absatz 1 ist nicht auf Spezial-AIF anzuwenden. Absatz 1 Nummer 14 ist nicht auf Immobilien-Sondervermögen anzuwenden.
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