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# § 19 Erläuterungen
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Ob und inwieweit im Prüfungsbericht
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1.die Bilanzposten einschließlich Eventualverbindlichkeiten und anderen Verbindlichkeiten,
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2.die Angaben unter dem Bilanzstrich und
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3.die Posten der Gewinn- und Verlustrechnung
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zu erläutern und mit den Vorjahreszahlen zu vergleichen sind, unterliegt dem pflichtgemäßen Ermessen des Abschlussprüfers unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Wesentlichkeit.
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