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# § 4 Bekanntmachung des Musterverfahrensantrags
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(1) Einen zulässigen Musterverfahrensantrag macht das Prozessgericht im Musterverfahrensregister (§ 5) öffentlich bekannt. Die Bekanntmachung soll binnen drei Monaten ab Eingang des Antrags erfolgen.
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(2) Die Bekanntmachung ist mit dem Datum ihrer Veröffentlichung zu versehen und enthält die folgenden Angaben:
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1.die vollständige Bezeichnung der Beklagten und ihrer gesetzlichen Vertreter,
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2.die Bezeichnung des von dem Musterverfahrensantrag betroffenen Emittenten von Wertpapieren, Anbieters von sonstigen Vermögensanlagen oder Anbieters von Kryptowerte-Dienstleistungen,
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3.die Bezeichnung des Prozessgerichts,
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4.das Aktenzeichen des Prozessgerichts,
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5.die Feststellungsziele des Musterverfahrensantrags einschließlich der betroffenen öffentlichen Kapitalmarktinformationen oder der Vorfälle nach Artikel 75 Absatz 8 der Verordnung (EU) 2023/1114,
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6.eine knappe Darstellung des vorgetragenen Lebenssachverhalts,
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7.die Höhe des vom Kläger geltend gemachten Anspruchs, soweit dieser von den Feststellungszielen des Musterverfahrens betroffen ist, und
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8.den Zeitpunkt des Eingangs des Musterverfahrensantrags beim Prozessgericht.
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