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# § 20 Vergleichsvorschlag
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(1) Der Musterkläger und die Musterbeklagten können einen gerichtlichen Vergleich dadurch schließen, dass sie
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1.dem Gericht einen schriftlichen Vergleichsvorschlag zur Beendigung des Musterverfahrens und der Ausgangsverfahren unterbreiten oder
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2.einen schriftlichen Vergleichsvorschlag des Gerichts durch Schriftsatz gegenüber dem Gericht annehmen.
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Den Beigeladenen ist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
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(2) Der Vergleichsvorschlag soll auch die folgenden Regelungen enthalten:
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1.zur Verteilung der vereinbarten Leistungen auf die Beteiligten,
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2.zum von den Beteiligten zu erbringenden Nachweis der Leistungsberechtigung,
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3.zur Fälligkeit der Leistungen sowie
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4.zur Verteilung der Kosten des Musterverfahrens auf die Beteiligten.
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