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# § 6 Anwendungsbereich und Übergangsregelung
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(1) Diese Verordnung ist in allen Fällen anzuwenden, in denen Aktien nach Maßgabe des § 8 Abs. 1 des Gesetzes erworben werden.
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(2) Bei Aktien, die vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung erworben und nicht in einer Weise festgelegt worden sind, die den Vorschriften dieser Verordnung entspricht, ist die Festlegung der Aktien (§ 3 Abs. 1) innerhalb von drei Monaten nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung zur Vermeidung einer Nachversteuerung vorzunehmen. Für die Berechnung der Sperrfrist gilt auch in diesen Fällen § 2. Werden Aktien, die vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung erworben worden sind, durch ein Kreditinstitut verwahrt, so ist die Bescheinigung nach § 3 Abs. 3 innerhalb von drei Monaten nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung vorzulegen.
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