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# § 5 Krankenversicherung
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Die Prozentsätze nach § 3 Absatz 2 Satz 3 und § 4 Absatz 1 Satz 5 sind um zwei Drittel zu kürzen, soweit Krankenversicherungen nach Art der Lebensversicherung betrieben werden, wenn
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1.die Beiträge auf der Grundlage von Wahrscheinlichkeitstafeln nach versicherungsmathematischen Grundsätzen berechnet werden,
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2.eine Alterungsrückstellung gebildet wird,
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3.ein angemessener Sicherheitszuschlag erhoben wird und
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4.nach den Allgemeinen Versicherungsbedingungen
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a)das Kündigungsrecht des Versicherungsunternehmens spätestens nach Ablauf des dritten Versicherungsjahres ausgeschlossen ist sowie
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b)eine Erhöhung der Beiträge oder eine Herabsetzung der Leistungen mit Wirkung für bestehende Versicherungen vorbehalten ist.
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