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# § 2 Solvabilitätskapitalanforderung
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(1) Die Höhe der Solvabilitätskapitalanforderung ergibt sich vorbehaltlich des Absatzes 2 als Maximum des Beitragsindexes nach § 3 und des Schadenindexes nach § 4.
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(2) Ist das nach Absatz 1 gebildete Maximum niedriger als die Solvabilitätskapitalanforderung des Vorjahres, so entspricht die Solvabilitätskapitalanforderung mindestens dem Betrag, der sich ergibt, wenn die Solvabilitätskapitalanforderung des Vorjahres vervielfacht wird mit dem Quotienten aus
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1.dem höheren Wert aus der Nettorückstellung für noch nicht abgewickelte Versicherungsfälle und 50 Prozent der Bruttorückstellung für noch nicht abgewickelte Versicherungsfälle am Ende des letzten Geschäftsjahres und
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2.dem höheren Wert aus der Nettorückstellung für noch nicht abgewickelte Versicherungsfälle und 50 Prozent der Bruttorückstellung für noch nicht abgewickelte Versicherungsfälle zu Beginn des letzten Geschäftsjahres.
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Der Quotient darf dabei höchstens mit 1 angesetzt werden.
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