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# § 4 Unternehmenskennung
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(1) Bei der Übermittlung von Unterlagen haben sich die Kapitalverwaltungsgesellschaften gegenüber der Bundesanstalt durch eine Kennziffer zu identifizieren.
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(2) Die Kapitalverwaltungsgesellschaften haben die erforderlichen Vorkehrungen dafür zu treffen, dass sie eine Kennziffer gemäß Absatz 1 erhalten und eine ihnen einmal zugeteilte Kennziffer auf Dauer von ihnen verwendet werden darf.
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