4 lines
305 B
Markdown
4 lines
305 B
Markdown
# § 188 Kosten der Verschmelzung
|
|
|
|
Eine Kapitalverwaltungsgesellschaft darf jegliche Kosten, die mit der Vorbereitung und Durchführung der Verschmelzung verbunden sind, weder dem übertragenden Sondervermögen noch dem übernehmenden Sondervermögen oder EU-OGAW noch ihren Anlegern in Rechnung stellen.
|