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# § 184 Verschmelzungsplan
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Die Vertretungsorgane der an der Verschmelzung beteiligten Rechtsträger haben für gemeinschaftliche Rechnung der Anleger des übertragenden Sondervermögens und der Anleger des übernehmenden Sondervermögens oder übernehmenden EU-OGAW einen gemeinsamen Verschmelzungsplan aufzustellen. Soweit unterschiedliche Rechtsträger an der Verschmelzung beteiligt sind, handelt es sich dabei um einen Vertrag, auf den § 311b Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs keine Anwendung findet. Der Verschmelzungsplan muss mindestens die folgenden Angaben enthalten:
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1.die Art der Verschmelzung und die beteiligten Sondervermögen oder EU-OGAW,
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2.den Hintergrund der geplanten Verschmelzung und die Beweggründe dafür,
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3.die erwarteten Auswirkungen der geplanten Verschmelzung auf die Anleger des übertragenden Sondervermögens und des übernehmenden Sondervermögens oder EU-OGAW,
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4.die beschlossenen Kriterien für die Bewertung der Vermögensgegenstände und Verbindlichkeiten im Zeitpunkt der Berechnung des Umtauschverhältnisses,
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5.die Methode zur Berechnung des Umtauschverhältnisses,
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6.den geplanten Übertragungsstichtag, zu dem die Verschmelzung wirksam wird,
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7.die für die Übertragung von Vermögenswerten und den Umtausch von Anteilen geltenden Bestimmungen und
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8.bei einer Verschmelzung durch Neugründung gemäß § 1 Absatz 19 Nummer 37 Buchstabe b die Anlagebedingungen oder die Satzung des neuen Sondervermögens oder EU-OGAW.
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Weitere Angaben sind zulässig, können aber nicht von der Bundesanstalt verlangt werden.
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