12 lines
908 B
Markdown
12 lines
908 B
Markdown
# § 16 Erwerb durch Privatpersonen
|
|
|
|
(1) Kaffee, den eine Privatperson für ihren Eigenbedarf in anderen Mitgliedstaaten im zollrechtlich freien Verkehr erwirbt und selbst in das Steuergebiet befördert (private Zwecke), ist steuerfrei.
|
|
|
|
(2) Bei der Beurteilung, ob der Kaffee nach Absatz 1 für den Eigenbedarf bestimmt ist, sind die nachstehenden Kriterien zu berücksichtigen:
|
|
1.handelsrechtliche Stellung und Gründe des Besitzers für den Besitz des Kaffees,
|
|
2.Ort, an dem sich der Kaffee befindet, oder die Art der Beförderung,
|
|
3.Unterlagen über den Kaffee,
|
|
4.Beschaffenheit oder Menge des Kaffees.
|
|
|
|
(3) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates zur Sicherung des Steueraufkommens vorzuschreiben, bei welcher Menge Kaffee nach Absatz 1 widerleglich vermutet wird, dass dieser nicht für den Eigenbedarf der Privatperson bestimmt ist.
|