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# § 5
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(1) Als Wasserlieferungen, die nicht zu den allgemeinen Bedingungen und allgemeinen Tarifpreisen abgegeben werden (§ 2 Abs. 3 KAE), sind anzusehen
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a)alle Lieferungen, die ausdrücklich als Lieferungen nach Sonderverträgen oder zu Großabnehmerpreisen bezeichnet sind,
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b)alle Lieferungen, die nicht zu öffentlich bekanntgemachten Preisen erfolgen,
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c)alle Lieferungen an Einzelabnehmer, die in Gemeinden von
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[Tabelle]
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und in Gemeinden mit mehr als 100.000 Einwohnern 60.000 Kubikmeter im Jahr übersteigen ohne Rücksicht darauf, ob die Preise für diese Lieferungen öffentlich bekanntgemacht sind oder nicht.
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(2) Für Wasserlieferungen wird der Durchschnittspreis je Kubikmeter, der nicht mit einer Konzessionsabgabe belastet werden darf (§ 2 Abs. 1 Buchstabe a KAE), auf Antrag eines Vertragsteils durch denReichskommissar für die Preisbildungfestgesetzt, es sei denn, daß sich die Parteien darüber einigen, welche Lieferungen abgabenfrei bleiben.
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