8 lines
640 B
Markdown
8 lines
640 B
Markdown
# § 12 Nichterhebung von Kosten in bestimmten Fällen
|
|
|
|
Kosten in den Fällen des § 1 Absatz 3 werden nicht erhoben, wenn auf die Erstattung
|
|
1.nach § 75 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen,
|
|
2.nach § 71 des IStGH-Gesetzes oder
|
|
3.nach europäischen Rechtsvorschriften oder völkerrechtlichen Vereinbarungen, die besondere Kostenregelungen vorsehen,
|
|
ganz oder teilweise verzichtet worden ist. In den in Satz 1 bezeichneten Angelegenheiten wird eine Dokumenten- oder Datenträgerpauschale in keinem Fall erhoben. Das Gleiche gilt für Auslagen nach Nummer 9001 des Kostenverzeichnisses zum Gerichtskostengesetz.
|