640 B
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§ 12 Nichterhebung von Kosten in bestimmten Fällen
Kosten in den Fällen des § 1 Absatz 3 werden nicht erhoben, wenn auf die Erstattung 1.nach § 75 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen, 2.nach § 71 des IStGH-Gesetzes oder 3.nach europäischen Rechtsvorschriften oder völkerrechtlichen Vereinbarungen, die besondere Kostenregelungen vorsehen, ganz oder teilweise verzichtet worden ist. In den in Satz 1 bezeichneten Angelegenheiten wird eine Dokumenten- oder Datenträgerpauschale in keinem Fall erhoben. Das Gleiche gilt für Auslagen nach Nummer 9001 des Kostenverzeichnisses zum Gerichtskostengesetz.