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# § 16 Übernahme von Rechten und Pflichten
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(1) Mit ihrem Entstehen übernimmt die "Stiftung Jüdisches Museum Berlin" die Rechte und Pflichten, welche für die zum selben Zeitpunkt aufgelöste landesunmittelbare Stiftung gleichen Namens begründet worden sind.
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(2) Erster Direktor der Stiftung wird der Direktor der aufgelösten Stiftung. Bis zur unverzüglichen Konstituierung des Stiftungsrates führt der Stiftungsrat der aufgelösten Stiftung kommissarisch dessen Geschäfte.
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(3) Für die Zeit bis zum Inkrafttreten der nach § 4 vorgesehenen Satzung findet die Verordnung des Landes Berlin über die Satzung der "Stiftung Jüdisches Museum Berlin" vom 23. Juni 1999 (GVBl. S. 359) entsprechende Anwendung.
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