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# § 99 Entscheidung
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(1) Der Jugendrichter entscheidet durch Beschluß.
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(2) Hält er die Voraussetzungen für eine Beseitigung des Strafmakels noch nicht für gegeben, so kann er die Entscheidung um höchstens zwei Jahre aufschieben.
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(3) Gegen den Beschluß ist sofortige Beschwerde zulässig.
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