4 lines
314 B
Markdown
4 lines
314 B
Markdown
# § 12 Datenschutz
|
|
|
|
Die Einsatzstellen, Zentralstellen und Träger des Jugendfreiwilligendienstes dürfen personenbezogene Daten nach § 11 Absatz 1 Satz 2 verarbeiten, soweit dies für die Durchführung dieses Gesetzes erforderlich ist. Die Daten sind nach Abwicklung des Jugendfreiwilligendienstes zu löschen.
|