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# § 4 Struktur der Berufsausbildung und Ausbildungsberufsbild
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(1) Die Berufsausbildung gliedert sich in:
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1.berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie
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2.integrativ zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten.
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Die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind in Berufsbildpositionen gebündelt.
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(2) Die Berufsbildpositionen der berufsprofilgebenden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind:
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1.Straf- und Ordnungswidrigkeitenverfahren organisieren,
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2.Zivilprozessverfahren begleiten,
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3.Zwangsvollstreckung in das bewegliche Vermögen organisieren,
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4.Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Vermögen ausführen,
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5.Insolvenzverfahren umsetzen,
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6.Familiensachen bearbeiten,
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7.Nachlasssachen bearbeiten,
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8.betreuungsgerichtliche Angelegenheiten bearbeiten,
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9.Angelegenheiten beim Führen von öffentlichen Registern übernehmen und
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10.Angelegenheiten in Grundbuchsachen wahrnehmen.
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(3) Die Berufsbildpositionen der integrativ zu vermittelnden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind:
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1.Organisation des Ausbildungsbetriebes, Berufsbildung sowie Arbeits- und Tarifrecht,
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2.Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit,
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3.Umweltschutz und Nachhaltigkeit,
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4.digitalisierte Arbeitswelt,
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5.Arbeitsprozesse organisieren,
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6.digitale Geschäftsprozesse umsetzen,
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7.Kommunikation und Zusammenarbeit gestalten sowie
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8.Kosten und Entschädigungen bearbeiten und berechnen.
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