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# § 10 Prüfungsbereich „Gerichtliche Entscheidungen in Zivilprozessverfahren und in Zwangsvollstreckungsverfahren in das bewegliche Vermögen vorbereiten und deren Umsetzung unterstützen“
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(1) Im Prüfungsbereich „Gerichtliche Entscheidungen in Zivilprozessverfahren und in Zwangsvollstreckungsverfahren in das bewegliche Vermögen vorbereiten und deren Umsetzung unterstützen“ hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist,
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1.Sachverhalte rechtlich zu beurteilen,
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2.materiellrechtliche und verfahrensrechtliche Regelungen anzuwenden,
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3.Zustellungen zu veranlassen,
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4.Fristen zu berechnen und zu überwachen sowie
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5.gerichtliche Entscheidungen entweder
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a)vorzubereiten,
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b)zu verarbeiten oder
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c)vorzubereiten und zu verarbeiten.
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(2) Für den Nachweis nach Absatz 1 sind folgende Gebiete zugrunde zu legen:
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1.Zivilprozessverfahren und
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2.Zwangsvollstreckungsverfahren in das bewegliche Vermögen.
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(3) Der Prüfling hat die Aufgaben schriftlich zu bearbeiten. Die Aufgaben müssen praxisbezogen sein.
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(4) Die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten.
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