8 lines
310 B
Markdown
8 lines
310 B
Markdown
# § 2 Kind, Jugendlicher
|
|
|
|
(1) Kind im Sinne dieses Gesetzes ist, wer noch nicht 15 Jahre alt ist.
|
|
|
|
(2) Jugendlicher im Sinne dieses Gesetzes ist, wer 15, aber noch nicht 18 Jahre alt ist.
|
|
|
|
(3) Auf Jugendliche, die der Vollzeitschulpflicht unterliegen, finden die für Kinder geltenden Vorschriften Anwendung.
|