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lawgit/laws_md/ivsg/§4.md

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# § 4 Vorrangige Bereiche
Intelligente Verkehrssysteme können vorrangig für folgende Zwecke eingeführt werden:
1.optimale Nutzung von Straßen-, Verkehrs- und Reisedaten;
2.Kontinuität der Dienste Intelligenter Verkehrssysteme in den Bereichen Verkehrs- und Frachtmanagement;
3.Anwendungen Intelligenter Verkehrssysteme für die Straßenverkehrssicherheit;
4.Verbindung zwischen Fahrzeug und Verkehrsinfrastruktur.