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# § 4 Übergangsregelung
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(1) Für IT-Komponenten im Portalverbund und für IT-Komponenten zur unmittelbaren Anbindung an den Portalverbund nach § 1 Absatz 4 Nummer 1, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung in Betrieb sind oder bis zum 30. Juni 2022 in Betrieb genommen werden,
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1.kann bis zum 31. Dezember 2022 von den Vorgaben des § 2 Absatz 6 abgewichen werden,
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2.kann in begründeten Fällen bis zu zwei Jahre nach Inkrafttreten dieser Verordnung von den Regelungen der in der Anlage zu dieser Verordnung genannten Technischen Richtlinien abgewichen werden.
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(2) Die Abweichungen sind zu dokumentieren.
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